Aufgrund vielfacher Anfragen: die gesetzliche 12/18-Regel für den Neuwaffenerwerb durch Sportschützen bleibt weiterhin maßgeblich.
Wenn jemand ab Mai 2020 bis November 2020 jeweils pro Monat geschossen hat und jetzt wieder seit Juni 2021 (Standöffnung nach Lockdown) regelmäßig schießt (1mal pro Monat), hat die 12er Regel nicht erfüllt! Dem hilft nur die 18er Regel weiter (18 Termine in 12 Monaten), um vor dem Juni 2022 wieder eine Waffe erwerben zu können bzw. das Bedürfnis seitens Verbandes bescheinigt zu bekommen.
Anders verhält es sich beim Erhalt des Bedürfnisses i.S. Waffenbesitz für Sportschützen. Dazu vermerkt das Bundesministerium des Inneren am 29.01.2021, dass die zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen nicht zu Lasten der dort trainierenden (bzw. am Training gehinderten) Sportschützen gehen dürfen. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen.